EnSikuMaV: ITC AG stellt neues Online-Feature zur Verfügung

Die neue „Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung“ (EnSikuMaV) legt Vorkehrungen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich für die Heizperiode im Winter 2022/2023 fest. Für Gaslieferanten und Wärmeversorger schreibt sie vor, dass sie bis spätestens 31. Dezember 2022 zahlreiche Informationen über individuelle Abrechnungen und Preisentwicklungen für den Endverbraucher bereitzustellen haben. Eigens für diese Anforderungen hat die ITC AG das neue Feature „Kostenausblick“ entwickelt. Es stellt die notwendigen Daten komfortabel und vollautomatisiert im Online-Portal dar. Die Erweiterung steht Anwendern ab sofort zur Verfügung. (©Macrovector – Freepik.com | Designed by Zlatko_Plamenov – Freepik.com | Grafik: ITC AG)

 

Die Informationspflicht ist in §9 EnSikuMaV geregelt. Gas- und Wärmelieferanten müssen demnach unter anderem Daten über den bisherigen individuellen Energieverbrauch, die Energiekosten der letzten Abrechnungsperiode sowie Informationen über die Höhe der voraussichtlichen Energiekosten für eine vergleichbare Abrechnungsperiode bereitstellen. Verlangt werden dabei individuelle Berechnungen, bezogen auf jeden betroffenen Kunden.

 

ITC-Portal-Feature unterstützt Gas- und Wärmelieferanten
Genau hier setzt das neue Feature „Kostenausblick“ an, denn die Berechnung, Aufbereitung und Bereitstellung der Information sind sehr aufwendig. Um Mitarbeiter der Gas- und Wärmelieferanten zu entlasten, fasst das Widget die gesetzlich notwendigen Angaben zusammen:

  1.) Informationen über den Energieverbrauch der vorangegangenen Abrechnungsperiode
  2.) Informationen über die Höhe der voraussichtlichen Energiekosten
  3.) Informationen über das rechnerische Einsparpotenzial in Kilowattstunden und Euro

Die Kostenprognose der voraussichtlichen Energiekosten kann sowohl anhand des im jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs auf Basis des Grund- und Arbeitspreises erfolgen als auch auf Basis des Neukundentarifes, den die Gas- und Wärmelieferanten zum 1. September 2022 angeboten haben. "Eine neue Änderungsverordnung von Ende September lässt auch die Möglichkeit zu, dass neben dem jeweiligen Grundversorger- auch der individuelle Neukundentarif verwendet werden darf. Weiterhin gilt nicht mehr zwingend der Tarif, der zum Stichtag am 1. September 2022 gegolten hatte, sondern es dürfen ausdrücklich aktuelle Preise zur Anwendung kommen", sagt André von Falkenburg, Leiter Customizing der ITC AG. Die Berechnung der Kosteneinsparung erfolgt unter Annahme, dass bei einer durchgängigen Verringerung der durchschnittlichen Raumtemperatur um ein Grad Celsius eine Einsparung von sechs Prozent zu erwarten ist.

 

Vollautomatisierte und komfortable Bereitstellung
Im Online-Portal werden diese Informationen komfortabel und vollautomatisiert dargestellt. Als späteste Frist für die individualisierte Mitteilung gilt der 31. Dezember 2022. Wenn die geforderten gebäudespezifischen Informationen aufgrund der Kurzfristigkeit nicht rechtzeitig geliefert werden können, müssen Verbraucher Informationen auf Grundlage typischer Verbräuche unterschiedlich großer Gebäude erhalten.

 

„Entsprechend der Kundenwünsche kann die ITC AG auch die geforderten Kontaktinformationen von einer Verbraucherorganisation, Energieagentur oder sonstigen Einrichtung integrieren, bei denen sich Verbraucher über Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung informieren können“, fügt er hinzu.

 

Das ITC-Portal-Widget „Kostenausblick“ steht als Erweiterung für bereits bestehende ITC-Kundenportale und für neue Projekte ab sofort zur Verfügung.

 

Hintergrund EnSikuMaV
Das kurzfristige Maßnahmenpaket ist zunächst bis Ende Februar 2023 befristet. Ziel des Gesetzgebers ist es, Verbraucher in der aktuellen Situation zum Energie sparen zu animieren und über die Kosten zu informieren. Weitere Maßnahmen der EnSikuMaV umfassen beispielsweise das Beheizen von Räumen, die Beleuchtung von Gebäuden und den Betrieb beleuchteter Werbeanlagen. Seit Anfang Oktober 2022 gilt zudem die zweite Verordnung für mittelfristig wirksame Maßnahmen zur Energieversorgungssicherheit (EnSimiMaV). Diese ist für zwei Jahre bis einschließlich 30. September 2024 gültig. Im Mittelpunkt steht die Kontrolle von Heizungen, bsp. auf Energieeffizienz und Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen. Beide Verordnungen basieren auf dem Energiesicherungsgesetz.

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